Finanzielles

Die nachfolgenden Seiten enthalten eine Übersicht über finanzielle Förderungen und Stipendien, die für pflegende Angehörige an österreichischen Universitäten relevant sind. Auch in den Bundesländern gibt es spezifische Förderungen – bitte kontaktieren Sie dazu die Fachabteilung Ihrer Universität. 

Pflegegeld

Änderungen beim Erschwerniszuschlag ab 1. Jänner 2023:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 wird der Erschwerniszuschlag bei Vorliegen einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung  - von 25 Stunden auf 45 Stunden pro Monat erhöht.

Die Erhöhungen des Pflegegeldes in den Fällen, in denen ein Erschwerniszuschlag Berücksichtigung gefunden hat, werden grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung ab 1. Jänner 2023 von Amts wegen erfolgen. Für jene Fälle, in denen sich ein mögliches qualitatives Zusatzerfordernis der Stufen 5 bis 7 nicht aus den bereits vorliegenden Gutachten ableiten lässt, wird eine neuerliche Begutachtung durchgeführt werden.

Es sind aber auch Anträge auf Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund dieser Verbesserung möglich, wobei ebenfalls rückwirkend ab 1. Jänner 2023 die nächsthöhere Pflegegeldstufe zuzuerkennen ist, wenn die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt.

Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

Für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

Nähere Informationen zum Thema "Kindheit und Behinderung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:

  • Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen
  • Erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder

    Ab 1. Jänner 2023 wird der Betrag von 60,00 Euro von der erhöhten Familienbeihilfe nicht mehr monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Die Berücksichtigung dieser Änderung erfolgt von Amts wegen.

https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/4.html

 

Das Pflegegeld ist ein pauschalisierter Beitrag zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen. Es soll außerdem die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, den eigenen Bedürfnissen entsprechendes Leben zu führen, erleichtern. 

Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld sind:

  • gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
  • das Vorliegen eines ständigen Betreuungs- oder Hilfsbedarfs wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
  • das Vorliegen eines ständigen Pflegebedarfs von mehr als 60 Stunden im Monat.

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und wird in sieben Stufen gewährt. Ein Antrag auf Pflegegeld kann von den pflegebedürftigen Personen selbst, von gesetzlichen VertreterInnen bzw. von SachwalterInnen, von Familienmitgliedern oder von Haushaltsangehörigen gestellt werden.

Der Antrag kann (per Formular oder formlosem Schreiben) bei folgenden Stellen eingebracht werden:

  • Als Pensions- oder RentenbezieherIn: bei der zuständigen Versicherungsstelle (jene Stelle, die auch Pension oder Rente ausbezahlt).
  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige und BezieherInnen einer Mindestsicherung bzw. eines Rehabilitationsgeldes: bei der Pensionsversicherungsanstalt.
  • BezieherInnen einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde: bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - Pensionsservice.

Höhe des Pflegegeldes: (Stand 01.01.2023)

  • Stufe 1:     € 175,00
  • Stufe 2:     € 322,70
  • Stufe 3:     € 502,80
  • Stufe 4:     € 754,00
  • Stufe 5:     € 1.024,20
  • Stufe 6:     € 1.430,20
  • Stufe 7:     € 1.879,50

Vertretung bei Verhinderung pflegender Angehöriger

Wenn pflegende Angehörige aus wichtigen Gründen (Krankheit, Urlaub oder andere wichtige Gründe) an der Erbringung der Pflege verhindert sind, können sie eine finanzielle Zuwendung erhalten.

Die Unterstützung zur Finanzierung von Ersatzpflege gibt es für Personen, die seit mindestens einem Jahr überwiegend folgende Personen pflegen:

  • pflegebedürftige Menschen, die sich zumindest in Pflegegeldstufe 3 befinden,
  • für Menschen, die sich zumindest in der der Pflegegeldstufe 1 befinden und den Nachweis einer demenziellen Erkrankung erbringen können, und für
  • minderjährige Personen, die sich zumindest in Pflegestufe 1 befinden.

Gefördert werden Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von zumindest sieben Tagen, höchstens aber vier Wochen jährlich, die Untergrenze bei Minderjährigen und Demenzerkrankten liegt bei vier Tagen. Gefördert werden professionelle (institutionelle) oder private Ersatzpflege oder Mischformen. Die Förderhöhe richtet sich nach der Dauer der Ersatzpflege.

Informationen zu finanziellen Zuwendungen:

Weitere Förderungen

Bei Personen, die zu Hause leben und eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen um eine Förderung angesucht werden. Hierfür muss sich die pflegebedürftige Person zumindest in Pflegestufe 3 befinden und das monatliche Nettoeinkommen darf € 2.500,-- nicht übersteigen. Daneben sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Außerdem gibt es die Möglichkeit des Zuschusses zu Pflegehilfsmitteln und Wohnraumadaptierungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr, der Rundfunkgebühr und vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel.

Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen.