Rechtliche Informationen

Die nachfolgenden Seiten bieten einen Überblick über rechtliche Regelungen, die vor allem studierende und wissenschaftlich tätige Eltern betreffen. Sie finden jeweils kurze, einführende Informationen mit Verweis auf spezialisierte Kontaktstellen in den Bereichen.

Für hochschulspezifische Regelungen kontaktieren Sie die jeweilige Fachabteilung.

Versicherung

In Österreich gilt das Prinzip der Pflichtversicherung. Die Versicherungsgesellschaft kann nicht ausgewählt werden, sondern hängt von DienstgeberIn und Standort ab. Der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen umfasst beinahe alle nicht versicherten Personen, die mit dem/der Versicherten im Familienverband wohnen.

Pflegefreistellung

ArbeitnehmerInnen können aus folgenden Gründen eine so genannte Pflegefreistellung (unter Weiterzahlung der Bezüge) in Anspruch nehmen:

  • Wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen (= EhegattIn, LebensgefährtIn, Kinder, Enkelkinder, Wahl- oder Pflegekinder, Eltern, Großeltern).
  • Wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes (bzw. Wahl- oder Pflegekindes), wenn die ständige Betreuungsperson ausgefallen ist (aufgrund von Erkrankung, Krankenhausaufenthalt, Todesfall etc.).
  • Begleitung des noch nicht zehnjährigen Kindes durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. 
  • Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

Eine Pflegefreistellung kann bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres in Anspruch genommen werden (d. h. bei Vollzeitbeschäftigung 40 Stunden/Arbeitsjahr).
Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Erweitere Pflegefreistellung bis zum Ausmaß einer weiteren Woche bei neuerlicher Erkrankung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Pflegefreistellung kann ganztägig, halbtägig oder auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.

Pflegefreistellung

Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund von Familienangelegenheiten

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts besteht bei nachträglich nachgewiesenem Eintritt von Familienangelegenheiten - bezogen auf Betreuung/Pflege von älteren Angehörigen - in folgendem Ausmaß:
3 Tage: Lebensgefährliche/r Erkrankung oder Unfall des Ehepartners/ Lebensgefährten, eines (Wahl- und Pflege-)Kindes oder eines Elternteiles, dies unbeschadet des Anspruches auf Pflegefreistellung.

Ansprüche sind in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, müssen aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.

Nähere Informationen finden sich im Kollektivvertrag unter § 16 Dienstverhinderungen.

Auch im Vertragsbedienstetengesetz  und im Beamtendienstrechtsgesetz  ist die Inanspruchnahme von Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen geregelt.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/5/1/Seite.360527.html

Ab 1. Jänner 2020 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 5 ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. In diesen zwei Wochen der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann eine Verlängerung vereinbart werden. Kommt währenddessen keine Vereinbarung über eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zustande, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen.

Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann vereinbart werden, wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:

  • die zu pflegende Person hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
  • bzw. demenziell erkrankte oder Minderjährige ab Pflegestufe 1
  • Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, können diese für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich..

Die Vereinbarung kann pro ArbeitnehmerIn und pflegebedürftige Angehörige/pflegebedürftigen Angehörigen grundsätzlich nur einmal getroffen werden. Wenn sich der Pflegebedarf aber um mindestens eine Stufe erhöht, kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit noch einmal vereinbart werden. Für die Dauer der Pflegekarenz ruht das Arbeitsentgelt, es besteht aber ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

Die Höhe des Pflegekarenzgelds beträgt 55 % des Nettoeinkommens, mindestens aber jene der Geringfügigkeitsgrenze. Ebenso kann während der Pflegeteilzeit Pflegekarenzgeld bezogen werden. Hier wird das Nettoeinkommen vor der Pflegeteilzeit mit dem verminderten Einkommen während der Pflegeteilzeit verglichen, 55 % dieser Differenz werden als Pflegekarenzgeld ausbezahlt.
Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch nicht länger als maximal 12 Monate pro pflegebedürftiger Person.

Beurlaubung im Studium

Während der Beurlaubung bleibt lt. UG 2002 § 67 (2) die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig! Widerrechtlich abgelegte Prüfungen werden für ungültig erklärt.

Mögliche Gründe: Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen (fällt unter die Rubrik „Sonstiges“).

Weitere Informationen: Studienabteilung: Die für die Studienzulassung an Ihrer Universität zuständige Abteilung ist üblicherweise auch für die Beurlaubung vom Studium zuständig.

Die Universität Innsbruck listet hier für Sie alle Studienabteilungen österreichischer Universitäten auf: 

Familienhospizkarenz/Sterbebegleitung

ArbeitnehmerInnen haben die Möglichkeit, sterbende Angehörige oder schwersterkrankte Kinder zu begleiten.

Folgende Varianten stehen ArbeitnehmerInnen offen:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (=Karenz)

Die Sterbebegleitung kann im Anlassfall zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich. Das Ansuchen erfolgt als formloses Schreiben.https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360525.html

Durch den Familienhospizkarenz-Zuschuss des BMWFj zu der im Jahr 2002 eingeführten Familienhospizkarenz wird die Inanspruchnahme dieser Karenzierungsmöglichkeit auch für Familien mit geringerem Einkommen, die einen vollständigen Einkommensausfall nicht verkraften würden, möglich.

http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienhospizkarenz-zuschuss/richtlinien-familienhospizkarenz-zuschuss.html

Erwachsenenschutzgesetz

Das neue Erwachsenenschutzgesetz trat mit 1. Juli 2018 in Kraft und löst das bisherige Sachwalterrecht ab.

Aus den sogenannten "Sachwaltern" wurden die "Erwachsenenvertreter". Ziel ist es, Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen nicht als Objekt von Rechtsfürsorge zu sehen, sondern als Subjekt der Selbstbestimmung. Im Fokus steht den Menschen auf dem Weg nach mehr Selbstbestimmung zu unterstützen. Dazu gibt es vier wesentliche Schritte.

  • Unterstützung statt Stellvertretung
  • Wenn schon eine Vertretung notwendig ist, dann soll es eine möglichst selbstgewählte Form sein
  • Die betroffenen Menschen sollen trotz Stellvertretung möglichst selbst noch entscheiden und handeln können
  • Wird gegen den Willen der Menschen eine Entscheidung getroffen, sind diese nur zulässig, wenn ein schwerwiegendes Problem abgewendet werden kann und diese müssen besonders kontrolliert werden.

 Die vier neuen Formen der Stellvertretung lauten:

 Hilfreiche Informationen: