Rechtliche Informationen

Die nachfolgenden Seiten bieten einen Überblick über rechtliche Regelungen, die vor allem studierende und wissenschaftlich tätige Eltern betreffen.
Sie finden jeweils kurze, einführende Informationen mit Verweis auf spezialisierte Kontaktstellen in den Bereichen.

Für hochschulspezifische Regelungen kontaktieren Sie die jeweilige Fachabteilung.

Versicherung

In Österreich gilt das Prinzip der Pflichtversicherung. Die Versicherungsgesellschaft kann nicht ausgewählt werden, sondern hängt von DienstgeberIn und Standort ab. Der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen umfasst beinahe alle nicht versicherten Personen, die mit dem/der Versicherten im Familienverband wohnen.

 

Pflegefreistellung

Angestellte können aus folgenden Gründen eine so genannte Pflegefreistellung (unter Weiterzahlung der Bezüge) in Anspruch nehmen:

  • Wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen (= EhegattIn, LebensgefährtIn, Kinder, Enkelkinder, Wahl- oder Pflegekinder, Eltern, Großeltern).

  • Wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes (bzw. Wahl- oder Pflegekindes), wenn die ständige Betreuungsperson ausgefallen ist (aufgrund von Erkrankung, Krankenhausaufenthalt, Todesfall etc.).

Eine Pflegefreistellung kann bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres in Anspruch genommen werden (d. h. bei Vollzeitbeschäftigung 40 Stunden/Arbeitsjahr).

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Ausmaß einer weiteren Woche bei neuerlicher Erkrankung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Pflegefreistellung kann ganztägig, halbtägig oder auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.

Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund von Familienangelegenheiten

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts besteht bei nachträglich nachgewiesenem Eintritt von Familienangelegenheiten - bezogen auf Betreuung/Pflege von älteren Angehörigen - in folgendem Ausmaß:
3 Tage: Lebensgefährliche/r Erkrankung oder Unfall des Ehepartners/ Lebensgefährten, eines (Wahl- und Pflege-)Kindes oder eines Elternteiles, dies unbeschadet des Anspruches auf Pflegefreistellung.
Ansprüche sind in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, müssen aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.

Beurlaubung im Studium

Während der Beurlaubung bleibt lt. UG 2002 § 67 (2) die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig! Widerrechtlich abgelegte Prüfungen werden für ungültig erklärt.

Mögliche Gründe: Schwangerschaft, Betreuung von eigenen Kindern.

Weitere Informationen: Studienabteilung: Die für die Studienzulassung an Ihrer Universität zuständige Abteilung ist üblicherweise auch für die Beurlaubung vom Studium zuständig.

Die Universität Innsbruck listet hier für Sie alle Studienabteilungen österreichischer Universitäten auf: http://www.uibk.ac.at/studium/organisation/wichtige-links/index.html.de

Elternteilzeit

Die Elternteilzeit kann wie die reguläre Teilzeitbeschäftigung die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf verschiedene Arten vorsehen. Der Vorteil gegenüber der regulären Teilzeit: auf Elternteilzeit hat man bis zum 7. Lebensjahr des Kindes einen Rechtsanspruch, sofern man bereits 3 Jahre an der Universität beschäftigt war. Zudem unterliegen Eltern in Elternteilzeit einem besonderen Kündigungsschutz.

Stillpausen

Nach Mitteilung und ggf. Bestätigung haben stillende Mütter Anspruch auf Stillpausen.

https://www.jusline.at/gesetz/mschg/paragraf/9

 

Familienhospizkarenz/Sterbebegleitung

ArbeitnehmerInnen haben die Möglichkeit, sterbende Angehörige oder schwersterkrankte Kinder zu begleiten. Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen offen:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B.: Frühdienst auf Spätdienst)
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (= Karenz)

Die Sterbebegleitung kann im Anlassfall zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich. Das Ansuchen erfolgt als formloses Schreiben.

www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360525.html

Durch den Familienhospizkarenz-Zuschuss des BMWFj zu der im Jahr 2002 eingeführten Familienhospizkarenz wird die Inanspruchnahme dieser Karenzierungsmöglichkeit auch für Familien mit geringerem Einkommen, die einen vollständigen Einkommensausfall nicht verkraften würden, möglich.

www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienhospizkarenz-zuschuss/richtlinien-familienhospizkarenz-zuschuss.html